Wedel TV

Satzung

Satzung des Vereins Wedel Medien e. V.

1) Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Wedel Medien e.V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Wedel.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Pinneberg eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2) Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

1. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Das besondere Anliegen des Vereins besteht in der Vermittlung der Kompetenz, kritisch mit Medien umzugehen und sie selbst effektiv und verantwortungsvoll zu nutzen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

• die Konzeptionierung und Durchführung medienpädagogischer Veranstaltungen u.a. von Fort- und Weiterbildungen,

• die Förderung aktiver Medienarbeit,

• die Realisierung medienpraktischer Projekte, Infofilme und Workshops,

• die Förderung der Vernetzung von Menschen, die in verschiedenen Praxisfeldern von Bildung, Erziehung und Kultur mit, über, an und in Medien arbeiten,

• die Erteilung von Auskünften zu medienpädagogischen Fragen.

2. die Förderung der Jugendhilfe als Hilfe zur Teilhabe von Jugendlichen an der Medienkultur.

Der Satzungszweck wird durch Angebote verwirklicht, die Jugendliche befähigen, in Produktion, Reflexion und Publikation/Präsentation zur Medienkultur beizutragen. Hierzu gehört außerdem, für Multiplikatoren in der Jugendarbeit Fortbildungsangebote für die Medien- und Kulturarbeit mit Jugendlichen bereitzustellen. Schließlich ist es Zweck des Vereins, die Entwicklung der Jugendmedienkultur zu dokumentieren und zu analysieren.

3) Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Vereinsziele unterstützt. Weitere Voraussetzung ist lediglich ein an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag.

Die Mitgliedschaft endet entweder durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch förmlichen Ausschluss, der nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann. Vor einem Ausschluss müssen dem betroffenen Mitglied die Gründe bekanntgegeben werden. Ihm muss Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung gegeben werden.

Eine Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt bei Verstoß gegen die Beitragsordnung oder mit dem Tod des Mitglieds.

Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder sind Personen, die sich an der Arbeit des Vereins nicht beteiligen müssen und auch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben, sondern den Verein in ideeller bzw. materieller Weise unterstützen. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Fördermitgliedern ernannt.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

4) Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt: Gemeinnützigkeit) in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Satzung des Vereins Wedel Medien e. V.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3- die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer

5.1) Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Vereins. Sie kann Beschlüsse des Vorstandes ändern bzw. aufheben.

2. Die Mitgliedervollversammlung findet jährlich einmal statt.

3. Jede natürliche Person als Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können als Gast an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

Juristische Personen (Vereine, Institutionen und Initiative), die Mitglieder des Vereins sind, entsenden jeweils eine/n stimmberechtigte/n Vertreter/in. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht der Fall ist, findet die Mitgliederversammlung erneut mit der gleichen Tagesordnung zwei Stunden später statt; dann ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Wahlen sind die diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein weiterer Wahlgang. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine Abstimmung oder Wahl muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes

Mitglied dies beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin vom Vorstand schriftlich einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird durch eine Versammlungsleitung, welche aus einem/r Leiter/in und einem/r Beisitzer/in besteht, geleitet. Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in einem Protokoll festzuhalten, das insbesondere Tagesordnung, Anträge, Beschlüsse und bei Wahlen alle Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist von dem/der Leiter/in und seinem/seiner Beisitzer/in der Versammlungsleitung zu unterzeichnen und dem Vorstand vorzulegen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

8. Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:

– die Feststellung der endgültigen Tagesordnung

– Wahl der Versammlungsleitung

– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie des Kassenprüfungsberichts

– Entlastung des Vorstandes

– Wahl des Vorstandes

– Wahl der Kassenprüfer/innen

– Beschlussfassung über die Aufnahme- und Ausschlussanträge

– Beschlussfassung über Änderung der Satzung (nach § 6)

– Beschlussfassung über Anträge

– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

5.2) Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:

– der/dem Vorsitzende/n

– der/dem stellvertretenden Vorsitzende/n

– der/dem Kassenwart/in

2. Aufgaben des Vorstands:

– Führung aller Geschäfte des Vereins

– Vorbereitung der Sitzungen der Mitgliederversammlung

– Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Satzung des Vereins Wedel Medien e. V.

– Entscheidung über die vorläufige Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Verein

– Einstellung und Kündigung von hauptamtlichen Mitarbeitern

– Einrichtung von Arbeitsgruppen

– Der Vorstand kann den Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

– Der Vorstand kann einen Beirat oder mehrere Beiräte einsetzen. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand in Sachfragen zu beraten.

– Die unter 5.2. a) 1. bis 3. genannten drei Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand und führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

– Vorlage des Rechenschaftsberichts.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.

Jeder von ihnen vertritt den Verein allein.

5.3) Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre einzeln gewählt.

5.4) Kassenprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder für zwei Jahre als Kassenprüfer/in. Diese prüfen mindestens jährlich die Kassenunterlagen und legen den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vor.

Sie haben das Recht, die Kassenunterlagen jederzeit zu prüfen.

6) Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

7) Beiträge

Die Höhe und Fälligkeit von Vereinsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen Vereinsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

8) Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheiden zwei Drittel der Mitglieder der hierfür einberufenen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben keinen finanziellen Anspruch bei der Auflösung des Vereins.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (in Wedel oder für Projekte mit Jugendlichen) zu verwenden hat.

9) Verpflichtung

Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, die oben aufgeführten Ziele und Prinzipien bei ihrer Arbeit innerhalb des Vereins einzuhalten.

Soweit keine Regelungen in der Satzung erhalten sind, gilt das gesetzliche Vereinsrecht der Bundesrepublik Deutschland.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.01.2023 beschlossen und genehmigt und auf der Mitgliederversammlung am 20.03.2023 in Punkt 2) Vereinszweck auf Geheiß des Amtsgerichts wie oben geändert.

Hüseyin Inak (1966-2024)

Wir trauern um unseren „Gründervater“.
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